SATZUNG

               des Deutschen Hausärzteverbandes, Landesverband Braunschweig e.V.
                 in der Fassung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung vom 27.Oktober 2010 in Braunschweig
 

 § 1      Name und Sitz
            Der Berufsverband führt den Namen „Deutscher Hausärzteverband -

            Landesverband Braunschweig e.V." und ist Mitglied im Deutschen

            Hausärzteverband. e.V. Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist im
            Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.

§ 2       Zweck
            Zweck des Landesverbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der

            berufspolitischen und wirtschaftlichen Belange aller Ärztinnen und Ärzte, die an

            der hausärztlichen Versorgung (§ 73 Abs. 1 SGB V) teilnehmen, innerhalb und

            außerhalb der Ärzteschaft.

§ 3      Mitgliedschaft
           a)  Mitglieder können alle Ärztinnen und Ärzte werden, die an der  haus-

                ärztlichen Versorgung (§ 73 Abs. 1 SGB V) im Bereich des Landesver-

                bandes Braunschweig teilnehmen.

            b) Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand des Landes- 

                verbandes.

            c)  Die Mitgliedschaft endet:

                1.   Durch eine schriftliche Kündigung sechs Wochen zum Quartalsende

                      bei dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Landesverbandes.

                 2.  Durch Ausschluss durch den Vorstand des Landesverbandes.

                      Berufungsinstanz ist der erweiterte Vorstand des Landesverbandes.

§ 4       Gliederung und Aufbau des Landesverbandes
             a)   Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände, die den politischen

                    Kreisen entsprechen.

             b)   Organe des Landesverbandes sind der Vorstand und die Delegierten -

                    versammlung, die sich aus gewählten Delegierten der Kreisverbände

                    zusammensetzt.

§ 5       Der Vorstand 
            a)   Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus:

                  1.   dem 1. Vorsitzenden
                  2.   dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
                  3.   dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
                  4.   dem Schriftführer 
                  5.   dem Schatzmeister

                  Diese sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je 2 von ihnen sind

                  berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

                  Darunter muss sich aber der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellver-

                  treter befinden.
                  Dem Vorstand zur Seite stehen die Obleute der Kreisverbände.

                  Sie bilden  gemeinsam den erweiterten Vorstand. Ist der Obmann eines

                  Kreisverbandes verhindert, kann er durch ein anderes Mitglied des

                  Kreisverbandes vertreten werden. Der erweiterte Vorstand ist

                  mindestens zweimal im Jahr zu berufen. 

                  Die übrigen Mitglieder der Kreisverbände sind teilnahmeberechtigt.
                  Der Vorstand des Landesverbandes wird auf die Dauer von 4 Jahren

                  gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, erfolgt die Ergänzung-                  wahl in der nächsten Delegiertenversammlung.

            b)   Der Vorstand des Landesverbandes bestimmt seine Sitzungen nach

                  eigenem Ermessen, führt alle Geschäfte des Verbandes, vertritt ihn in

                  jeder Hinsicht und ist berechtigt, einen Bevollmächtigten, der nicht 

                  Mitglied des  Vereins sein braucht, zur Vertretung und Wahrnehmung

                  der Vereinsinteressen, auch vor Gericht, zu bestellen.

            c)   Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom

                  1. Vorsitzenden zu vollziehen ist.

            d)   Der Vorstand kann sich Beisitzer zuordnen

            e)   Mitglieder in Organen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die

                   Delegiertenversammlung kann eine angemessene pauschale

                  Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 6       Die Delegiertenversammlung 
            Die Delegiertenversammlung des Landesverbandes ist mindestens einmal im

            Jahr zu berufen. Zur Delegiertenversammlung müssen alle Delegierten 

            schriftlich mindestens 14 Tage vor der Sitzung durch den Vorstand des

            Landesverbandes eingeladen werden. Bei Verhinderung können Delegierte

            ein Mitglied des Landesverbandes als Vertreter schriftlich benennen. Die  

            Delegiertenversammlung wird von einem Mitglied des Landesverbandes 

            geleitet. Sämtliche Mitglieder des Landesverbandes Braunschweig sind an 

            der Delegiertenversammlung teilnahme- und redeberechtigt.
            Ist die Hälfte der Delegierten anwesend, gilt die Versammlung als beschluss- 

            fähig, andernfalls ist sie frist- oder termingerecht erneut zu berufen. Die

            zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden

            beschlussfähig.
            Die gefassten Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden schriftlich 

            niedergelegt und vom Vorsitzenden vollzogen.

            Aufgaben der Delegiertenversammlung:

             a)   Beratung und Beschlussfassung über berufs- und standespolitische 

                   Fragen
             b)   Entgegennahme des Geschäfts - und Kassenprüfungsberichtes
             c)   Entlastung des Vorstandes
             d)   Wahl des Vorstandes
             e)   Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
             f)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
             g)   Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderung
             h)   Beschlussfassung über Auflösung des Landesverbandes
             i)    Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung für die in 

                   der Bundesverbandssatzung festgelegten Zeit
              j)   Wahl von Kassenprüfern
              k)  Wahl von Ausschüssen
              l)   Festsetzung von Tätigkeitsvergütungen

§ 7         Kreisverbände 
               a)   Jeder Kreisverband wird durch einen Obmann oder Stellvertreter

                     vertreten.

               b)   Der Obmann und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des  

                     Kreisverbandes für 4 Jahre gewählt.

               c)   Die Mitglieder der Kreisverbände wählen die Delegierten für die Dele-

                     giertenversammlung des Landesverbandes. Die Delegierten werden j

                     jeweils für 4 Jahre gewählt. Auf je angefangene 30
                     Mitglieder eines Kreisverbandes entfällt ein Delegierter.

§ 8              Gleichstellung 
                   Die in dieser Satzung verwendete sprachliche Form der Personen-

                   beschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht der

                   Person.

Satzung des Deutschen Hausärzteverbandes, Landesverband Braunschweig e.V.
in der Fassung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung vom 27. Oktober 2010 in Braunschweig
aktuelle Satzung Hausärzteverband Braun[...].pdf
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Beitragsordnung des Deutschen Hausärzteverbandes, Landesverband Braunschweig e.V.
in der Fassung der Beschlüsse der Delegiertenversamlung vom 2. Juni 2010 in Braunschweig
Beitragsordnung.pdf
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