Medikamentenbestellung durch eine Vertragsapotheke

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

entgegen meiner festen Überzeugung muss ich einige meiner Aussagen aus unserer Sitzung am 22.November 2017 revidieren.

 

"...ist die Medikamentenbestellung durch eine Vertragsapotheke für die Bewohner von Pflegeheimen statthaft.

Grundlage ist das Apothekengesetzt. In § 12a heißt es: „Der Apothekeninhaber ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen“. Dabei darf jedoch die freie Apothekenwahl der Heimbewohner nicht eingeschränkt werden.

Auf Grundlage des Vertrages mit dem Pflegeheim handelt die Apotheke als Bote oder Vertreter des Patienten. Und kann vom Arzt Rezepte – auch per Fax- anfordern.

Des Weiteren möchten wir Sie auf einen rechtskräftigen Beschluss (AZ: B 6 KA 27/16 B) des Bundessozialgerichts vom 28.09.2016 hinweisen, wonach Vertragsärzte nicht verpflichtet sind, vor Ausstellung einer Arzneimittelverordnung anhaltslos zu überprüfen, ob sich der Patient in stationärer Behandlung befindet und folglich schon mit Arzneimitteln versorgt wird.

Nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Krankenhausaufenthalt vorliegen, darf der Arzt kein Rezept ausstellen ohne sich über den Aufenthaltsort des Patienten zu versichern.“

Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, Bezirksstelle Braunschweig